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Allgemeine
Geschäftsbedingungen
der
GM-Leasing und Fuhrparkmanagement
GmbH, Lindwurmstr. 52, 80337 München,
im
folgenden Verkäufer genannt
I. Vertragsabschluss/Übertragung
von Rechten und Pflichten des
Käufers
1. Der Käufer ist an die
Bestellung höchstens bis vier Wochen,
bei Nutzfahrzeugen bis sechs Wochen
sowie bei Fahrzeugen, die beim
Verkäufer vorhanden sind, bis zehn
Tage, bei Nutzfahrzeugen bis zwei
Wochen, gebunden. Der Kaufvertrag
ist abgeschlossen, wenn der
Verkäufer die Annahme der Bestellung
des näher bezeichneten
Kaufgegenstandes innerhalb der
jeweils genannten Fristen
schriftlich bestätigt oder die
Lieferung ausführt. Der Verkäufer
ist jedoch verpflichtet, den
Besteller unverzüglich davon zu
unterrichten, wenn er die Bestellung
nicht annimmt.
2. Übertragungen von Rechten und
Pflichten des Käufers aus dem
Kaufvertrag bedürfen der
schriftlichen Zustimmung des
Verkäufers.
II. Preise
1. Als Preise gelten die
von dem Verkäufer schriftlich
bestätigten bzw. der in der
Auftragsbestätigung genannte Preis
als vereinbart. Dies betrifft nicht
zusätzliche Kosten die in der
Auftragsbestätigung nicht genannt
sind so wie vereinbarte
Nebenleistungen.
2. Der in der Auftragsbestätigung
genannte Gesamtpreis ist als
Kaufpreis zu bezahlen, wenn eine
Lieferzeit von bis zu 4 Monaten
vereinbart ist oder innerhalb von 4
Monaten das Fahrzeug an den Kunden
ausgeliefert wird. Andernfalls
werden für das Fahrzeug,
Sonderausstattung und
Überführungskosten die am Tag der
Lieferung geltenden Listenpreise der
Hersteller bzw. Lieferanten
zuzüglich aktueller Umsatzsteuer als
Kaufpreis vereinbart. Erhöhungen des
Kaufpreises zwischen schriftlicher
Auftragsbestätigung und
tatsächlicher Lieferung blieben
unberücksichtigt, wenn der Käufer
das Fahrzeug fristgemäß abnimmt. Der
Käufer kann vom Vertrage
zurücktreten, wenn die Summe des
Kaufpreises gemäß der
Auftragsbestätigung und der
Kaufpreismitteilung die Summe der
für den gleichen Umfang in der
Bestellung genannten Preis um mehr
als 2,5 % übersteigt – bei
vereinbarter Lieferzeit von bis zu
18 Monaten um 1,25 % pro
Vertragshalbjahr. Der Rücktritt hat
schriftlich zu erfolgen und ist
binnen 2Wochen nach
Kaufpreismitteilung dem Verkäufer
bekannt zu geben.
3. Ist der Käufer eine juristische
Person des öffentlichen Rechts, ein
öffentlich-rechtliches
Sondervermögen oder ein Unternehmer,
der bei Abschluss des Kaufvertrages
in Ausübung seiner gewerblichen oder
selbständigen beruflichen Tätigkeit
handelt, werden für Fahrzeug,
Sonderausstattung und Überführung
die am Tage der Auslieferung
geltenden Listenpreise des
Herstellers oder des Lieferanten
geltenden Listenpreise zuzüglich
aktueller Umsatzsteuer als
vereinbart; Ziffer 2. gilt im
übrigen nicht, so weit gesetzlich
möglich.
III. Zahlung
1. Der Kaufpreis und Preise für
Nebenleistungen sind bei Übergabe
des Kaufgegenstandes und
Aushändigung oder Übersendung der
Rechnung zur Zahlung fällig.
2. Gegen Ansprüche des Verkäufers
kann der Käufer nur dann aufrechnen,
wenn die Gegenforderung des Käufers
unbestritten ist oder ein
rechtskräftiger Titel vorliegt; ein
Zurückbehaltungsrecht kann er nur
geltend machen, soweit es auf
Ansprüchen aus dem Kaufvertrag
beruht.
IV. Lieferung und
Lieferverzug
1. Liefertermine und
Lieferfristen, die stets
unverbindlich vereinbart werden,
sind schriftlich anzugeben.
Lieferfristen beginnen mit
Bestätigung durch den Verkäufer.
2. Der Käufer kann sechs Wochen nach
Überschreiten eines Liefertermins
oder einer unverbindlichen
Lieferfrist den Verkäufer auffordern
zu liefern. Mit dem Zugang der
Aufforderung kommt der Verkäufer in
Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf
Ersatz eines Verzugsschadens,
beschränkt sich dieser bei leichter
Fahrlässigkeit des Verkäufers auf
höchstens 5% des vereinbarten
Kaufpreises. Will der Käufer darüber
hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder
Schadenersatz statt der Leistung
verlangen, muss er dem Verkäufer
nach Ablauf der Sechs-Wochen-Frist
gemäß Satz 1 eine angemessene
Nachfrist von mindestens weiteren
vier Wochen zur Lieferung setzen.
Hat der Käufer Anspruch auf
Schadenersatz statt der Leistung,
beschränkt sich der Anspruch bei
leichter Fahrlässigkeit auf
höchstens 25% des vereinbarten
Kaufpreises. Ist der Käufer eine
juristische Person des öffentlichen
Rechts, ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen oder ein Unternehmer,
der bei Abschluss des Vertrages in
Ausübung seiner gewerblichen oder
selbständigen beruflichen Tätigkeit
handelt, sind Schadenersatzansprüche
bei leichter Fahrlässigkeit
ausgeschlossen. Wird dem Verkäufer,
während er in Verzug ist, die
Lieferung durch Zufall unmöglich, so
haftet er mit den vorstehend
vereinbarten Haftungsbegrenzungen.
Der Verkäufer haftet nicht, wenn der
Schaden auch bei rechtzeitiger
Lieferung eingetreten wäre.
3. Wird ein verbindlicher
Liefertermin oder eine verbindliche
Lieferfrist überschritten, kommt der
Verkäufer bereits mit Überschreiten
des Liefertermins oder der
Lieferfrist in Verzug. Die Rechte
des Käufers bestimmen sich dann nach
Nummer 2 Sätze 3 bis 6 dieses
Abschnitts.
4. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer
oder dessen Lieferanten eintretende
Betriebsstörungen, die den Verkäufer
ohne eigenes Verschulden
vorübergehend daran hindern, den
Kaufgegenstand zum vereinbarten
Termin oder innerhalb der
vereinbarten Frist zu liefern,
verändern die in den Nummern 1 bis 3
dieses Abschnitts genannten Termine
und Fristen um die Dauer der durch
diese Umstände bedingten
Leistungsstörungen. Führen
entsprechende Störungen zu einem
Leistungsaufschub von mehr als vier
Monaten, kann der Käufer vom Vertrag
zurücktreten. Andere
Rücktrittsrechte bleiben davon
unberührt.
5. Konstruktions- oder
Formänderungen, Abweichungen im
Farbton sowie Änderungen des
Lieferumfangs seitens des
Herstellers bleiben während der
Lieferzeit vorbehalten, sofern die
Änderungen oder Abweichungen unter
Berücksichtigung der Interessen des
Verkäufers für den Käufer zumutbar
sind. Sofern der Verkäufer oder der
Hersteller zur Bezeichnung der
Bestellung oder des bestellten
Kaufgegenstandes Zeichen oder
Nummern braucht, können allein
daraus keine Rechte hergeleitet
werden.
V. Abnahme
1. Der Käufer ist verpflichtet, den
Kaufgegenstand innerhalb von 14
Tagen ab Zugang der
Bereitstellungsanzeige abzunehmen.
Im Falle der Nichtabnahme kann der
Verkäufer von seinen gesetzlichen
Rechten Gebrauch machen.
2. Verlangt der Verkäufer
Schadenersatz, so beträgt dieser 15%
des Kaufpreises. Der Schadenersatz
ist höher oder niedriger anzusetzen,
wenn der Verkäufer einen höheren
oder der Käufer einen geringeren
Schaden nachweist.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum
Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund
der Auftragsbestätigung zustehenden
Forderungen Eigentum des Verkäufers.
Ist der Käufer eine juristische
Person des öffentlichen Rechts, ein
öffentlich-rechtliches
Sondervermögen oder ein Unternehmer,
der bei Abschluss des Vertrages in
Ausübung seiner gewerblichen oder
selbstständigen beruflichen
Tätigkeit handelt, bleibt der
Eigentumsvorbehalt auch bestehen für
Forderungen des Verkäufers gegen den
Käufer aus der laufenden
Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich
von im Zusammenhang mit dem Kauf
zustehenden Forderungen. Auf
Verlangen des Käufers ist der
Verkäufer zum Verzicht auf den
Eigentumsvorbehalt verpflichtet,
wenn der Käufer sämtliche mit dem
Kaufgegenstand im Zusammenhang
stehenden Forderungen unanfechtbar
erfüllt hat und für die übrigen
Forderungen aus den laufenden
Geschäftsbeziehungen eine
angemessene Sicherung besteht.
Während der Dauer des
Eigentumsvorbehalts steht das Recht
zum Besitz des Fahrzeugbriefes dem
Verkäufer zu.
2. Bei Zahlungsverzug des Käufers
kann der Verkäufer vom Kaufvertrag
zurücktreten. Hat der Verkäufer
darüber hinaus Anspruch auf
Schadensersatz statt der Leistung
und nimmt er den Kaufgegenstand
wieder an sich, sind Verkäufer und
Käufer sich darüber einig, dass der
Verkäufer den gewöhnlichen
Verkaufswert des Kaufgegenstandes im
Zeitpunkt der Rücknahme vergütet.
Auf Wunsch des Käufers, der nur
unverzüglich nach Rücknahme des
Kaufgegenstandes geäußert werden
kann, wird nach Wahl des Käufers ein
öffentlich bestellter und
vereidigter Sachverständiger den
gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln.
Der Käufer trägt sämtliche Kosten
der Rücknahme und Verwertung des
Kaufgegenstandes. Die
Verwertungskosten betragen ohne
Nachweis 5% des gewöhnlichen
Verkaufswertes. Sie sind höher oder
niedriger anzusetzen, wenn der
Verkäufer höhere oder der Käufer
niedrigere Kosten nachweist.
3. Solange der Eigentumsvorbehalt
besteht, darf der Käufer über den
Kaufgegenstand weder verfügen noch
Dritten vertraglich eine Nutzung
einräumen.
VII. Sachmangel
1. Ansprüche des Käufers wegen
Sachmängeln verjähren entsprechend
den gesetzlichen Bestimmungen in
zwei Jahren ab Ablieferung des
Kaufgegenstandes. Hiervon abweichend
gilt für Nutzfahrzeuge eine
Verjährungsfrist von einem Jahr,
wenn der Käufer eine juristische
Person des öffentlichen Rechts, ein
öffentlich-rechtliches
Sondervermögen oder ein Unternehmer
ist, der bei Abschluss des Vertrages
in Ausübung seiner gewerblichen oder
selbstständigen beruflichen
Tätigkeit handelt. Bei arglistigem
Verschweigen von Mängeln oder der
Übernahme einer Garantie für die
Beschaffenheit bleiben weiter
gehende Ansprüche unberührt.
2. Für die Abwicklung einer
Mängelbeseitigung gilt Folgendes:
a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung
kann der Käufer beim Verkäufer oder
bei anderen, vom Hersteller/Importeur
für die Betreuung des
Kaufgegenstandes anerkannten
Betrieben geltend machen; im
letzteren Fall hat der Käufer den
Verkäufer hiervon zu unterrichten.
Bei mündlichen Anzeigen von
Ansprüchen ist dem Käufer eine
schriftliche Bestätigung über den
Eingang der Anzeige auszuhändigen.
b) Wird der Kaufgegenstand wegen
eines Sachmangels betriebsunfähig,
hat sich der Käufer am Ort des
betriebsunfähigen Kaufgegenstandes
nächstgelegenen, vom Hersteller/Importeur
für die Betreuung des
Kaufgegenstandes anerkannten
dienstbereiten Betrieb zu wenden.
c.) Ersetzte Teile werden
Miteigentum des Verkäufers.
d) Für die zur Mängelbeseitigung
eingebauten Teile kann der Käufer
bis zum Ablauf der Verjährungsfrist
des Kaufgegenstandes
Sachmängelansprüche aufgrund des
Kaufvertrages geltend machen.
3. Durch Eigentumswechsel am
Kaufgegenstand werden
Mängelbeseitigungsansprüche nicht
berührt.
VIII. Haftung
1. Hat der Verkäufer
aufgrund der gesetzlichen
Bestimmungen nach Maßgabe dieser
Bedingungen für einen Schaden
aufzukommen, der leicht fahrlässig
verursacht wurde, so haftet der
Verkäufer beschränkt: Die Haftung
besteht nur bei Verletzung
vertragswesentlicher Pflichten und
ist auf den bei Vertragsabschluss
vorhersehbaren typischen Schaden
begrenzt. Diese Beschränkung gilt
nicht bei Verletzung von Leben,
Körper und Gesundheit. Soweit der
Schaden durch eine vom Käufer für
den betreffenden Schadenfall
abgeschlossene Versicherung (ausgenommen
Summenversicherung) gedeckt ist,
haftet der Verkäufer nur für etwaige
damit verbundene Nachteile des
Käufers, z. B. höhere
Versicherungsprämien oder
Zinsnachteile bis zur
Schadenregulierung durch die
Versicherung. Für leicht fahrlässig
durch einen Mangel des
Kaufgegenstandes verursachte Schäden
wird nicht gehaftet.
2. Unabhängig von einem Verschulden
des Verkäufers bleibt eine etwaige
Haftung des Verkäufers bei
arglistigem Verschweigen des Mangels,
aus der Übernahme einer Garantie
oder eines Beschaffungsrisikos und
nach dem Produkthaftungsgesetz
unberührt.
3. Die Haftung wegen Lieferverzuges
ist in Abschnitt IV abschließend
geregelt.
4. Ausgeschlossen ist die
persönliche Haftung der gesetzlichen
Vertreter, Erfüllungsgehilfen und
Betriebsangehörigen des Verkäufers
für von ihnen durch leichte
Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
IX. Gerichtsstand
1. Für sämtliche gegenwärtigen und
zukünftigen Ansprüche aus der
Geschäftsverbindung mit Kaufleuten
einschließlich Wechsel- und
Scheckforderungen ist
ausschließlicher Gerichtsstand der
Sitz des Verkäufers, München.
2. Der gleiche Gerichtsstand gilt,
wenn der Käufer keinen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland hat, nach
Vertragsabschluss seinen Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus
dem Inland verlegt oder sein
Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt ist. Im
Übrigen gilt bei Ansprüchen des
Verkäufers gegenüber dem Käufer
dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.
Stand: 09/2005 |